Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Saleway GmbH

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der Saleway GmbH (Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

(2) Die AGB beruhen auf Schweizer Recht und gelten in der Schweiz und im Ausland, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

(4) Die Saleway GmbH schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab, bei denen ein Rechtsgeschäft weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer als Unternehmer beziehungsweise als Kaufmann zu handeln.

(5) Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

(6) Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, dass er diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers / Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer erbringt für seine Auftraggeber onlinebasierte Beratungsdienstleistungen im Bereich Online Marketing.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht des Auftragnehmers auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

(3) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat die ihm  obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, bleibt der Vergütungsanspruch der Saleway GmbH unberührt.

(4) In Bezug auf die von der Saleway GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftragnehmer steht der Saleway GmbH in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht zu.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen der Saleway GmbH und dem Auftraggeber erfolgt in der Regel schriftlich nach Übermittlung eines Angebotes und seiner Annahme durch den Auftraggeber.

(2) Der Vertragsschluss zwischen der Saleway GmbH und dem Auftraggeber erfolgt auch, wenn der Auftraggeber eine erste Zahlung vornimmt.

(3) Bei fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz geschlossenen Verträgen erteilt die Saleway GmbH dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss eine Auftragsbestätigung, die jedoch nur deklaratorischer Art ist.

 

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die von der Saleway GmbH angegebenen Preise sind Fixpreise. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(2) Die Vergütung der Leistungen der Saleway GmbH ist sofort nach Rechnungsstellung fällig, es sei denn, dass eine andere Zahlweise vereinbart wurde.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(4) Mit Zahlung von Rechnungen der Saleway GmbH durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte, gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Einwendungen gegen Rechnungen der Saleway GmbH sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

(6) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die Saleway GmbH einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die Saleway GmbH zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 5 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die individualvertraglich festgelegte Laufzeit. Für die Dauer der Laufzeit steht dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Danach ist der Vertrag vorbehaltlich individualvertraglicher Absprache mit einer Frist von 30 Tagen gegenseitig kündbar.

(2) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

 

§ 6 Verzug / Rücktritt

 

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag beim Auftragnehmer eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten beim Auftragnehmer vollständig vorliegen, beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich die Saleway GmbH vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Saleway GmbH in Verzug, ist sie berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die Saleway GmbH einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die Saleway GmbH zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen

(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

 

§ 7 Erfüllung

(1) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Saleway GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Saleway GmbH keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit die Saleway GmbH für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden 

(2) Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

 

§ 8 Schutzrechte Dritter

 

Der Kunde gewährleistet, dass dem Auftragnehmer überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

 

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumenten.

(2) Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der Saleway GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der Saleway GmbH zu.

(3) Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der Saleway GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

(4) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Saleway GmbH an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Saleway GmbH, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

(5) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(6) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Auftragnehmer über.

 

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung der Saleway GmbH für Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Die Saleway GmbH haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten); bei letzteren ist im Falle leichter Fahrlässigkeit die Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

(2) Die Saleway GmbH haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn beim Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

§ 11 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

(2) Die Saleway GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die Saleway GmbH deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der Saleway GmbH mitteilen.

 

§ 12 Verschwiegenheit

Die Saleway GmbH verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Saleway GmbH erforderlich ist. Die Saleway GmbH ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftraggebers.

 

§ 13 Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://www.ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftraggeber nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

 

§ 14 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen AGB ist der Sitz der Saleway GmbH. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

AGB Stand: 30.12.2022

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